„Bote sticht Einwurfeinschreiben“

Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 mit der Frage des Beweises des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens zu beschäftigen. Nach der Entscheidung des BAG kommt es dabei auf das im konkreten Fall bei der Zustellung angewendete Verfahren und den Nachweis von dessen Einhaltung an. Allein ein Einlieferungsbeleg mit einer Sendungsnummer sowie ein abgerufener Sendungsstatus reichen danach für einen Anscheinsbeweis des Zugangs nicht aus.

Das BAG verschärft mit seiner Entscheidung die Anforderungen an den Beweis des Zugangs von Willenserklärungen per Einwurf-Einschreiben.

Das Zusammenspiel aus Einlieferungsbeleg, Sendungsnummer und abgerufenem Sendungsstatus lässt das BAG ohne den Einlieferungsbeleg nicht als Anscheinsbeweis ausreichen.