Ratenzahlungsplan des Bauträgers unwirksam

Enthält ein nach dem 01.01.2018 geschlossener Bauträgervertrag in einer Überschrift zum Zahlungsplan einen Verweis auf einen Einbehalt nach § 632a BGB, führt dies zur Intransparenz des Zahlungsplans.

Sieht der Zahlungsplan eine Zahlungsrate von 5% vor  „sobald der Vertragsgegenstand rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt ist (Einbehalt nach § 632a BGB)“ könnte der durchschnittliche Erwerber darin eine eigenständige Zahlungsrate erkennen und von der Ausübung seiner Rechte abgehalten werden, was ebenso zur Unwirksamkeit des Zahlungsplans führt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2025 – 19 U 128/24)

Anm: Solche intransparenten und damit unwirksamen Zahlungspläne führen dazu, dass der Bauträger vor Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens keine Zahlungsansprüche gegen den Erwerber hat.