Eine Klausel, wonach für den Vertrag die unter einer Internetadresse abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine dynamische Verweisung darstellt, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig vom Verwender unter der Adresse in das Internet eingestellt werden.
BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24
Verweise auf (ausschließlich) online abrufbare Dokumente, die Vertragsbestandteil werden sollen, sind nahezu alltäglich. Wer in AGB auf die Angabe einer konkreten Fassung verzichtet, läuft nach der Entscheidung des BGH Gefahr, dass die verlinkten Inhalte nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Aber auch die verbreitete Wendung „in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung“ kann im Einzelfall Transparanzbedenken begründen Der (AGB-)rechtlich sicherere Weg: die statische Verweisung, also die Inbezugnahme einer konkreten Fassung.